Die Satzung der aktion weltkinderhilfe

Präambel

Überall in der Welt sind vor allem Kinder Leidtragende von sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Krisen. Sie sind es, die am schlimmsten betroffen sind. Der Stifter, Herr Franz-Ludwig Solzbacher, möchte sich deshalb für Kinder in Not, für Jugendliche, deren Mütter und Familien einsetzen. Hier in Deutschland und weltweit.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1)   Die Stiftung trägt den Namen „aktion weltkinderhilfe“.

(2)   Sitz der gemeinnützigen Stiftung ist Bad Honnef.

(3)   Sie ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§2 Stiftungszweck

(1)    Die aktion weltkinderhilfe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(2)    Zweck der  aktion weltkinderhilfe ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Projekte und Hilfeleistungen für Not leidende Kinder, Jugendliche, deren Mütter und Familien in aller Welt.

(3)    Die aktion weltkinderhilfe kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland zur Verwendung zu den vorbezeichneten, steuervergünstigten Zwecken zuwenden.

(4)    Zur Verwirklichung ihres Zweckes wird die aktion weltkinderhilfe Maßnahmen zur Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit, sowie Maßnahmen zur Aufbringung der für die Umsetzung der vorstehend definierten Zwecke benötigten Mittel durchführen.

(5)    Mildtätige Zwecke werden insbesondere verfolgt durch Soforthilfeprogramme bei Naturkatastrophen, Krisen und Hungersnöten sowie für die direkte Linderung von Leid.

(6)    Gemeinnützige Zwecke werden insbesondere verfolgt durch Hilfeleistungen im Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Familienfürsorge sowie Erziehungsprogramme für Kinder, Förderung des Kinder- und Jugendsports, Erziehungshilfen für Mütter und Familien. Darüber hinaus werden Körperschaften unterstützt, die im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabeordnung für Kinder, Mütter und Familien unmittelbare Hilfe im Sinne dieser Satzung verfolgen.

(7)    Die aktion weltkinderhilfe und deren Organe haben den Stiftungszweck zu fördern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die seinen Zielen schaden könnten.

(8)    Die aktion weltkinderhilfe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt gemeinwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§3 Stiftungsvermögen

(1)   Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)   Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)   Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(4)   Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§4 Stiftungsmittel/Mittelverwendung/Geschäftsjahr

(1)   Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen, in §2 näher definierten Zwecke verwendet werden.

(2)   Die Erträge dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§5 Rechtsstellung der Begünstigten

(1)   Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung nicht zu.

§6 Organe der aktion weltkinderhilfe

(1)   Organe der aktion weltkinderhilfe sind:
Der Vorstand
Der Stiftungsrat

(2)   Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

(3)   Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)   Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.

§7 Der Stiftungsvorstand

(1)   Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person. Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter berufen.

(2)   Die nachfolgenden Stiftungsvorstände werden vom Stiftungsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.

(3)   Bei Verhinderung wird der Vorstand durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates oder ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied vertreten.

§8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)   Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß §§ 26 und 86 BGB im Rechtsverkehr.

(2)   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen.

(3)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, soweit einzelne Aufgaben nach § 8 dieser Satzung nicht dem Stiftungsrat vorbehalten oder durch eine Geschäftsführung bereits abgedeckt sind.

(4)   Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen und regelt die Vergabe der Vermögenserträge unter Beachtung der Ziele und Zwecke dieser Satzung.

(5)   Der Vorstand kann seine Aufgaben ganz oder teilweise auf eine Geschäftsführung gemäß §12 übertragen.

(6)   Der Vorstand kann den Jahresbericht / die Jahresabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken.

§9 Stiftungsrat

(1)   Der Stiftungsrat besteht aus drei Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Der erste Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Herr Franz-Ludwig Solzbacher
  2. Herr Ferdinand Solzbacher
  3. Herr Michael Solzbacher

(3)   Der Stifter bestimmt zu Lebzeiten die Mitglieder des Stiftungsrates. Scheidet ein Mitglied aus, so ist es zu ersetzen. Nach Ableben des Stifters benennt der Stiftungsrat die nachfolgenden Mitglieder. Mindestens zwei Mitglieder sollten Mitglieder der Familie Solzbacher sein.

(4)   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Mitglieder des Stiftungsrates mit der Mehrheit ihrer Stimmen ein anderes Mitglied ausschließen.

§10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1)   Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes.
  2. Beratung des Stiftungsvorstandes.
  3. Erlass der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel.
  4. Satzungsänderungen sowie Entscheidungen zur Aufhebung der Stiftung bzw. Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.

(2)   Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind mit Zustimmung aller Ratsmitgliedermöglich, mit Ausnahme von Entscheidungen, die die Wahl und/oder Abberufung des Stiftungsvorstands und/oder Satzungsänderungen betreffen.

§11 Kuratorium

(1)   Zur Förderung der Stiftung und zur Beratung des Stiftungsrats bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Stiftungsrat ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium trägt den Namen „Kuratorium der aktion weltkinderhilfe“. Die Berufung in das Kuratorium erfolgt durch den Stiftungsrat aus einem Kreis von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die bereit und in der Lage sind, mit Rat und Tat zur Verwirklichung der Ziele der Stiftung beizutragen.

(2)   Die Berufung erfolgt auf jeweils vier Jahre und verlängert sich um jeweils weitere vier Jahre, wenn nicht ein Monat vor Ende der Amtszeit vom Stiftungsrat oder von dem betroffenen Mitglied ein gegenteiliger Wunsch geäußert wird.

(3)   Der/die Vorsitzende des Kuratoriums und sein/ihr/e Stellvertreter/in werden vom Stiftungsrat für die Dauer einer Amtszeit von bis zu vier Jahren aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums und sein/ihr/e Stellvertreter/in werden aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt. Der/die Vorsitzende beruft das Kuratorium einmal im Jahr ein und leitet dessen Beratung.

(4)   Kuratoriumsmitglieder können nach Bedarf durch den Vorstand oder Stiftungsrat auch mit weiteren Aufgaben in der Stiftung beauftragt werden.

§12 Geschäftsführung

(1)   Der Stiftungsrat kann gemeinsam mit dem Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Geschäftsführung kann auch im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages an einen Dritten im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO übertragen werden.

(2)   Die Aufgaben des/r Geschäftsführers/in werden vom Stiftungsrat festgelegt.

(3)   Die Geschäftsführung legt gegenüber dem Stiftungsrat jährlich, spätestens bis zum 30.6. des nachfolgenden Geschäftsjahres, Rechnung. Hierbei ist dem Stiftungsrat eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

§13 Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks

(1)   Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf der 2/3 Mehrheit des Stiftungsrates. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

(2)   Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn dessen Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheinen. Der neue Zweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und dem Zweck in § 2 so nahe wie möglich zu kommen.

§14 Zusammenlegung und / oder Aufhebung der Stiftung

(1)   Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach §13, Abs.2 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2)   Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse nach Abs.1 und 2 dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§15 Vermögensanfall / Liquidation

(1)   Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt ein etwaiges Restvermögen an: „Plan International Deutschland e.V.“ mit Sitz in Hamburg. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§16 Stiftungsaufsicht

(1)   Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2)   Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (neun Monate) nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung in Kraft.

Bad Honnef, den 21. Juni 2022